Universitäten als Stätten der Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung sind zur Wahrung eines hohen Standards verpflichtet. Daher sind die Mechanismen zur Sicherung der Qualität ihrer Leistung in allen Gebieten ständig zu überprüfen und ggf. fortzuentwickeln. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen zum Ausschluß wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Universität hat die Aufgabe, ihre Studierenden zu Ehrlichkeit und Fairness in der Wissenschaft zu erziehen. Das ist von besonderer Bedeutung in Disziplinen, deren wissenschaftliche Entwicklung auf der Gewinnung neuer, ggf. wirtschaftlich nutzbarer Daten in einem wachsenden übernationalen Wettbewerb beruht.
Zum Kodex (Deutsche Sprachfassung) (PDF | 897 KB)
Code of Conduct (English version) (PDF | 337 KB)
Inhalt (DE):
1. Präambel
2. Grundlegende Prinzipien
3. Wissen und Kompetenz
4. Ehrlichkeit und Unabhängikeit
5. Ansehen und Prestige
Quelle: DFG
Jedes Universitätsmitglied ist verpflichtet, sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten. Aus der Verantwortung für ihre Absolventen/Absolventinnen müssen die Wissenschaftler /innen den Studierenden im Studium die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis vermitteln. Dies geschieht bereits in den Einführungen in das wissenschaftliche Arbeiten. Jede/r Nachwuchswissenschaftler/in sollte früh in ihrer/seiner wissenschaftlichen Laufbahn die positive Erfahrung machen, selbst fair behandelt zu werden. Die Betreuer/innen sind daher zu besonderer Sensibilität bei der Verwertung von Daten aus Examensarbeiten o.ä. aufgerufen.
1. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
1.1Alle wissenschaftlich Tätigen und die Studierenden der Universität sind verpflichtet, folgende Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten:
a)Befolgen allgemeiner Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit ("lege artis"),
b)Vollständige Dokumentation der Resultate,
c)Ehrlichkeit im Hinblick auf Beiträge von Kooperations-partnern/innen, Mitarbeitern/innen,Konkurrenten/innen (Ausschluß von Ehrenautoren-schaften),
d)Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeits-gruppen, (z.B. regelmäßige gemeinsame Besprechungender laufenden Arbeiten; Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses),
e)Sichere Aufbewahrung von Primärdaten für zehn Jahre in der Institution, in der sie entstanden sind,
f)Verantwortung aller Autoren/Autorinnen für jeden Teilgemeinsamer wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
1.2Frühzeitige Unterweisung von Studierenden, Nachwuchswissenschaftlern/innen, Examenskandidaten/in-nen, Doktoranden/innen der Fachbereiche
1.3Die Fächer und Fachbereiche werden aufgefordert, diese Regeln in ihren Studien- und Prüfungsordnungen zuberücksichtigen.
2. Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewußt oder fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer mißbraucht oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt wird. Entscheidend für die Bewertung des Fehlverhaltens sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
2.1Beispiele schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind
a)Falschangaben in Veröffentlichungen, Bewerbungsschreiben oder Förderanträgen
•Erfinden von Daten;
•Verfälschen von Daten, z.B. durch*Auswählen und Verschweigen unerwünschter Ergebnisse,*Manipulation einer Darstellung oder Abbildung,*mißbräuchliche Anwendung statistischer Verfahren in der Absicht, Daten in ungerechtfertigter Weise zu interpretieren,
•verzerrte Interpretation von Ergebnissen und ungerechtfertigte Schlußfolgerungen,
1)Bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 18. November 2002.2) Ergänzend zu den Vorgaben der DFG sind in den Ehrenkodexauch Empfehlungen des Dänischen Medizinischen Forschungsrates (DMRC, 1992) aufgenommen worden
b)Verletzung geistigen Eigentums, d.h. Mißbrauch von urheberrechtlich geschützten Werken, wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen anderer durch
•unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat),
•Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere im Zusammenhang von Begutachtung(Ideendiebstahl),
•Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft,
•Verfälschung des Inhaltes,
•verzerrte Wiedergabe von Forschungsergebnissen,
•unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen von noch nicht veröffentlichten Erkennt-nissen für Dritte,
•Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines/eineranderen ohne dessen/deren Einverständnis,
c)Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer
•Sabotage von Forschungstätigkeit (z.B. Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnun-gen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Protokollen, Chemikalien).
•Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen ge-setzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen aner-kannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
d)Beteiligung am Fehlverhalten anderer oder Mitautoren-schaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
e) das Mitwissen um Fälschungen durch andere,
f) grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
2.2Beispiele für minderschweres wissenschaftliches Fehlverhalten sind
a) nicht offengelegte Mehrfachveröffentlichungen in Publikationslisten,
b) Nichterwähnung früherer Beobachtungen anderer,
c)Nichtberücksichtigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterin-nen trotz ihrer Beiträge zu einer Veröffentlichung z.B.Verfahrensordnung bei wissenschaftlichem Fehlverhalten
1. Untersuchungsorgane
Gewählte Vertrauenspersonen auf Fachbereichs- und Universitätsebene sind Ansprechpartner/innen bei Verdacht aufwissenschaftliches Fehlverhalten. Jedes Mitglied des Fachbereichs bzw. der Universität hat Anspruch darauf, die – imVorlesungsverzeichnis – genannten Vertrauenspersonen innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen. Zu Vertrauenspersonen sollen nur Persönlichkeiten gewählt werden, die aufgrund der ihnen möglicherweise zugehenden Informationen nicht selbst zu einschlägigem Handeln, z.B. als Amtsträ-ger/innen oder Dienstvorgesetzte, gezwungen sind. DieVertrauenspersonen führen darüber hinaus die Vorprüfung bei möglichem Fehlverhalten durch. Die Vertrauenspersonen haben für den Fall der Verhinderung und der Befangenheit eine/n Stellvertreter/in.
1.1Fachbereichs-Vertrauensperson
Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag des Dekanats fürdrei Jahre eine/n erfahrene/n Wissenschaftler/ in sowieeine/n Stellvertreter/in aus dem Kreis der aktiven oder emeritierten bzw. pensionierten Hochschullehrer/innen desFachbereichs als Vertrauensperson. Nicht gewählt werdenkönnen die Mitglieder der Dekanate, des Klinikumvorstan-des sowie des Präsidiums. Die Vertrauenspersonen beratenAngehörige des Fachbereichs, durch die sie über ein vermutetes, wissenschaftliches Fehlverhalten informiert werden,und greifen von sich aus einschlägige Hinweise auf.
1.2Zentrale Vertrauensperson und Untersuchungskommission (förmliche Untersuchung) Bei begründetem Verdacht auf schuldhaftes Fehlverhaltenübergibt die Fachbereichs-Vertrauensperson den Fall an eineKommission zur förmlichen Untersuchung. Dieser für dreiJahre vom Präsidium zu bestellenden Kommission gehöreneine unabhängige Person (zentrale Vertrauensperson), je ein/e Fachgruppenvertreter/in für die Geistes-/Sozialwis-senschaften, Naturwissenschaften und die Medizin, sowieein/e Hochschullehrer/in mit der Befähigung zum Richter-amt oder Erfahrungen mit außergerichtlichen Schlichtungenan. Die Kommission wird nur bei Anrufung tätig. Die zentrale Vertrauensperson ist Ansprechpartner/in derFachbereichs-Vertrauensperson sowie letzte Appellationsin-stanz für Beschwerdeführung (s. 2.1 d).
2. Untersuchungsverfahren und verfahrensübergreifende Grundsätze
Das Verfahren zur Untersuchung möglichen schuldhaften Fehlverhaltens umfaßt eine Vorprüfung und - wenn notwendig - eine förmliche Untersuchung. Beide Verfahrensschritte müssen den folgenden Grundsätzen genügen:
a)Eine Befangenheit eines/r am Verfahren Beteiligten mußsowohl durch ihn/sie selbst als auch durch den/die Ver-dächtigte/n geltend gemacht werden können.
b)Dem/der von Vorwürfen Betroffenen ist in jeder Phasedes Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
c) Bis zum Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens (offizielle Entscheidung) sind die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnissestreng vertraulich zu behandeln.
d) Die einzelnen Verfahrensabschnitte sollen binnen 12 Wochen abgeschlossen werden.
e) Die Vorgänge und Ergebnisse einzelner Verfahrensabschnitte sind schriftlich zu protokollieren.Das Verfahren ersetzt nicht andere, gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren (z.B. ordnungsrechtliche Verfahren der Hochschulen, Disziplinarverfahren, arbeitsge-richtliche und zivilgerichtliche Verfahren, Strafverfahren).Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen Organen ein-geleitet; hierzu wird das Präsidium durch die Beteiligten inallen Phasen des Verfahrens vorrangig, unmittelbar und unverzüglich über alle für die vorgenannten Verfahren relevan-ten Tatsachen unterrichtet.
2.1Vorprüfung
a)Bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhaltenist die Vertrauensperson des Fachbereichs zu informieren.Die Beschwerde soll grundsätzlich schriftlich erfolgen; beimündlicher Information ist ein schriftlicher Vermerk überden Verdacht und die diesen begründenden Belege aufzu-nehmen. Die Vertrauensperson prüft zunächst die Vorwürfe auf Plausibilität bzw. Wahrheitsgehalt. 29/2002 vom 16. 12. 2002 FU-Mitteilungen Seite 3
b)Die Vertrauensperson gibt dem/der vom Verdacht desFehlverhaltens Betroffenen unter Nennung der belasten-den Tatsachen und Beweismittel Gelegenheit zur Stellun-gnahme innerhalb von zwei Wochen. Der Name des/derBeschwerdeführenden wird ohne dessen/deren Einver-ständnis dem/der Betroffenen nicht offenbart.
c)Nach Eingang der Stellungnahme des/der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist entscheidet die Vertrau-ensperson innerhalb von zwei Wochen darüber, ob dasVorprüfungsverfahren zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend konkretisiert hat bzw. ein vermeintliches Fehlverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeitausgeschlossen werden kann, oder ob eine Überleitung indas förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat. Diese Entscheidung ist - unter Mitteilung der Gründe an den/die Betroffene/n und den/die Beschwerdeführende/n - dem/r Beschuldigten schriftlich mitzuteilen.
d)Wenn sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat bzw. ein Fehlverhalten ausgeschlossen werden kann, stelltdie Vertrauensperson das Prüfungsverfahren ein. Der/die Beschwerdeführende sowie der/die Beschuldigte werden über die Einstellung schriftlich informiert. Wenn der/die Beschwerde führende mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, hat er/sie innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache bei der Vertrauensperson, die ihre Entscheidung noch einmal prüft. Bei bleibendem Dissens kann die zentrale Vertrauensperson als letzte Appellationsinstanz sowohl von der/dem Beschwerdeführer/in als auch von dem/r Beschuldigtenangerufen werden.
e)Wenn sich der Verdacht bestätigt hat, das Fehlverhalten jedoch nur als minderschwer einzustufen ist, bemüht sichdie Vertrauensperson um eine Schlichtung. Ist der/die Beschwerdeführende oder der/die Beschuldigte mit demSchlichtungsvorschlag nicht einverstanden, hat er/sie innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache beider Vertrauensperson, die seinen/ihren Vorschlag nocheinmal prüft. Auch hier kann bei bleibendem Dissens diezentrale Vertrauensperson angerufen werden.
f)Bei begründetem Verdacht auf schweres wissenschaftliches Fehlverhalten übergibt die Fachbereichs-Vertrauensperson unter Wahrung der Vertraulichkeit den Fall an diezentrale Vertrauensperson zwecks Eröffnung der förmlichen Untersuchung.
2.2Förmliche Untersuchung
a)Das förmliche Untersuchungsverfahren wird von der zen-tralen Vertrauensperson eröffnet und von der Kommis-sion nach Ziffer 1.2 durchgeführt.
b)Die Kommission kann bei Bedarf Fachgutachter/innen aus dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes sowie Experten/Expertinnen für den Umgang mit solchen Fällen, wie z.B. Schlichtungsberater/innen, hinzuziehen.
c)Die Untersuchung erfolgt in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Die Kommission prüft in freier Beweiswür-digung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt.Dem/der Beschuldigten ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er/Sie ist auf Wunschmündlich anzuhören; dazu kann er/sie eine Person seines/ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen.
d)In diesem Stand des Verfahrens ist der Name des/der Beschwerdeführenden offenzulegen, wenn der/die Beschuldigte sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann,weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zuprüfen sind.
e)Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen,wird das Verfahren eingestellt. Ist ein Fehlverhalten erwiesen, legt die Kommission das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Präsidium mit einem Vorschlag zum weiterenVorgehen, auch in bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. In einem Fall minderschweren Fehlverhaltens versucht die Kommission zu schlichten. Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt.
f)Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an das Präsidium geführt haben, sind den Beschuldigten und den Beschwerdeführenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
g)Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben.
h)Am Ende eines Untersuchungsverfahrens, in dem wissenschaftliches Fehlverhalten erwiesenermaßen vorlag, berät die zuständige Vertrauensperson alle Personen, die in den Fall involviert sind (waren), die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität. Der Bericht über die Ergebnisse des Verfahrens geht an das zuständige Dekanat und das Präsidium. Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt.
i) Die Akten der förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt. Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten, aber unbeteiligten Personen haben über die Dauer der Aufbewah-rungsfrist Anspruch darauf, daß die Vertrauensperson ih-nen auf Antrag einen Bescheid zu ihrer Entlastungausstellt.
3. Sanktionen
a) Ist wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden,prüfen das Dekanat und das Präsidium die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards sowie der Rechte aller direkt undindirekt Betroffenen. Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt.
b)Liegt ein Fehlverhalten eines/r Studierenden vor, wird im Falle eines anschließenden ordnungsrechtlichen Hochschulverfahrens von der Vertrauensperson geprüft,mit welchen Auflagen dem/der Studierenden der Studiumsabschluß ermöglicht werden könnte.
c)Auf Fachbereichsebene sind die akademischen Konsequenzen, z.B. der Entzug akademischer Grade oder Ent-zug der Lehrbefugnis, zu prüfen. Die Dekanate prüfen inZusammenarbeit mit dem Präsidium, ob und inwieweitandere Wissenschaftler/innen (frühere und möglicheKooperationspartner/innen, Koautoren/Koautorinnen),wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit zu benachrichtigen sind.
d)Unabhängig von dem vorstehend geregelten Verfahren leiten das gem. Ziffer 2 letzter Satz in jeder Phase des Verfahrens unverzüglich zu unterrichtende Präsidium undgegebenenfalls das zuständige Dekanat die gebotenen beamtenrechtlichen, insbesondere disziplinarrechtlichen bzw. arbeits-, zivil-, und/oder strafrechtlichen Schritte zudem jeweils entsprechenden Verfahren ein.