Satzung der WUSBT|WASBT

"Es darf, wer anderen hilft, nicht sich selbst vergessen; es darf nicht fallen, wer andere aufrichtet."

Gregor I. der Große

 (um 540 - 604), Papst ab 590


Satzung (Gemeinnütziges Unternehmen)
der
WASBT- World Academy of Science, Business and Technology
§ 1 (Name, Sitz)
1. Das Unternehmen führt den Namen WASBT/ WUSBT (U=University). Rechtsform: Freiberufliches
Einzelunternehmen
2. Sie wird durch die Stiftung AAA.I (Rechtsform: Treuhändische Stiftung) als gemeinnützige
Organisation kategorisiert und
gemeinnützige Tätigkeiten darüber abgewickelt, die im Einverständnis mit den
betriebswirtschaftlichen Prozessen der WASBT /WUSBT stehen.
3. Die Stiftung ist Teil der WASBT.
§ 2 (Zweck)
1. Der Zweck der Unternehmen ist einen Beitrag zur Wissenschaft, Bildung und
Erziehung für und mit anderen Menschen zu leisten.

Im Weiteren Sinne:
• Jugendhilfe (Nachhilfe, Schüler, Studenten ect.)
• Ehrenamtliche Tätigkeiten rund ums Tier/ Tierschutz
• Ehrenamtliche Tätigkeiten (Flüchtlingshilfe) – Entwicklung kommunikativer
Übersetzungstechnologien
• Pflege und Hege von öffentlichen Plätzen (Maisach, Dreieck am Fliegerhorstzaun)
• Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Präventives Wissensmanagement in der Lebensrettung und
Schadensreduzierung
• Schutz der Umwelt (Klima durch einzelne Produkte, Innovationen uvm.)
• Heimatpflege / Heimatkunde
• Förderung von Kunst und Kultur
2. Das Unternehmen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Unternehmen ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Unternehmens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Unternehmens,
die für die betriebswirtschaftlichen Prozesse vorgesehen sind.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied der Organisation kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls
auch juristische Personen), Aufnahmekriterien können von der Art der Mitgliedschaft
abhängig sein. (Bsp. Student: Eignungsvorraussetzung)
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag oder Bewerbung der
Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Unternehmen ist jederzeit zulässig (eventuell unter
Einhaltung einer bestimmten Frist). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – Studienbeiträge oder Studiengebühren / Umkostenpauschalen zu leisten. Die Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt. Eine
gesonderte einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr ist der Organisation vorbehalten
und abhängig von den jeweiligen Bedürfnissen und Aufwänden der Neuzugänge

bzw. Wiederzugänge.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Unternehmens besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
zweiten Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Vermögensbindung
Bei Auflösung der Körperschaft soll das Vermögen gem. §61 AO an die Stiftung WASBT/WUSBT-AAA.I. zur
treuhändischen Aufbewahrung auf unbestimmte Zeit, bis sich eine erneute Körperschaft ähnlicher Zwecke
findet, gebunden werden oder primär an die Gründungsperson (Lebzeit, s. Vorstand, s. Zeitpunkt der
Gründungsinitialisierung: Familienname, Gründer ) bzw. an seine
Familie übergeben/ gebunden werden/ sein.